Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand Juli 2006)

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§ 1. Geltung der Bedingungen

(1) Für sämtliche Lieferverträge gelten die nachstehenden Bedingungen.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.

(3) Für die Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

(4) In unserer Auftragsbestätigung verwendete Incoterms beziehen sich auf die Fassung 2000. Sie gehen im Rahmen ihres Regelungsumfangs den nachstehenden Bedingungen vor.

§ 2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen, Bestellungen, Zusicherungen und alle sonstigen Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

(2) Öffentliche Äußerungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Beschreibungen und sonstige technische Daten geben Annäherungswerte wieder. Sie sind für uns unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Auch während der Lieferzeit bleiben technische Änderungen vorbehalten.

(3) Mündliche Abreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für die vorstehende Bestimmung über die Schriftform.

§ 3. Zeichnungen, Unterlagen

Zeichnungen, technische Beschreibungen und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nur in Verbindung mit unserer gesamten Produktpalette zur Kenntnis gegeben werden. Wir behalten uns darüber hinaus alle eigentumsrechtlichen und urheberrechtlichen Verwendungsrechte an allen Zeichnungen und Unternehmensunterlagen uneingeschränkt vor.

§ 4. Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns weiter das Recht vor, technische Verbesserungen und durch Weiterentwicklung bedingte Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind nicht verpflichtet, Konstruktionsänderungen und technische Verbesserungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Über Verbesserungen und Weiterentwicklungen werden wir unsere Vertragspartner laufend informieren.

§ 5. Versand, Gefahrübergang

(1) Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(2) Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die Gefahr geht auch dann auf den Vertragspartner unter den genannten Voraussetzungen über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

(3) Nachlieferungen erfolgen nur auf besondere Bestellung und gegen Berechnung zum jeweils gültigen Preis.

(4) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert wird, geht in beiden Fällen mit der Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Vertragspartner über.

§ 6. Preise

Unsere Preise verstehen sich in Euro. Soll eine Lieferung erst später als drei Monate nach dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung erfolgen, sind wir berechtigt, die Preise zum Ausgleich einer zwischenzeitlich erfolgten Kostensteigerung bei Material-, Rohstoff- oder Herstellungskosten entsprechend zu erhöhen.

§ 7. Lieferung, Fristen und Termine

(1) Lieferfristen werden stets nur annähernd und unverbindlich genannt. Ausdrücklich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Sie verlängern sich um den Zeitraum, um den der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist.

(2) In Fällen höherer Gewalt verlängern sich Lieferfristen angemessen, und verschieben sich Liefertermine angemessen. Gleiches gilt für Arbeitskämpfe, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände. Beginn und Ende dieser Ereignisse werden wir dem Vertragspartner baldmöglichst mitteilen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt unserer Anzeige ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Vertragspartner eine Teillieferung zugemutet werden kann.

(4) Sofern wir uns mit der Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen in Verzug befinden, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch auf höchstens zehn vom Hundert des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Der Vertragspartner hat seinen Verzugsschaden nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns von dem Vertragspartner etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. § 13 bleibt jedoch unberührt.

(5) Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Vertragspartner die Rechte aus § 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von § 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

§ 8. Warenrücklieferung

Warenrücklieferungen können nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Vereinbarung vorgenommen werden. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung zurückgesandte Waren brauchen von uns nicht angenommen zu werden und können auf Kosten des Vertragspartners auf Lager gegeben werden.

§ 9. Zahlung, Sicherheiten, Konzernverrechnung

(1) Unsere Lieferungen sind innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von zehn Tagen mit zwei vom Hundert Skonto zahlbar. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Auch im Fall anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen; sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Lieferung selbst anzurechnen.

(2) Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

(3) Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

(4) Wir sind berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Vertragspartner zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Vertragspartner, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder gegen die im Anhang genannten Gesellschaften, an denen die ThyssenKrupp AG unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, zustehen.

§ 10. Wechsel, Verzug des Vertragspartners

(1) Bei Wechselannahmen gehen Diskont und sämtliche Spesen zulasten des Vertragspartners. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet.

(2) Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem zuletzt bekannt gegebenen Basiszinssatz zu verlangen, soweit wir nicht den Nachweis höherer Zinszahlung gegenüber unseren Banken führen. Im letzteren Fall können wir die von uns an unsere Banken zu zahlenden Zinsen als Verzugsschaden geltend machen.

(3) Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sowie im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.

§ 11. Mängelansprüche

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche endet nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt hiervon bleiben die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Verjährungsvorschriften. Satz 1 gilt nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(2) Rügen offener Mängel, die die Liefergegenstände betreffen, sind nur zulässig, wenn die Mängel im Frachtbrief vermerkt sind; Gleiches gilt für Transportschäden. Anzeige hat sofort schriftlich zu erfolgen. Im Übrigen hat uns der Vertragspartner Mängel spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Liefergegenstände am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Liefergegenstände am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängelrügen, ihre Prüfung sowie die Verhandlung über Mängelansprüche hemmen die Verjährung nicht. Etwaige Nachbesserungen und Ersatzlieferungen lassen die Verjährung nicht neu beginnen.

(3) Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

(4) Der Vertragspartner räumt uns das Recht ein, vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten behauptete Mängel selbst oder durch einen Versicherungssachverständigen oder durch einen neutralen vereidigten Sachverständigen begutachten zu lassen. Die Kosten des Sachverständigen trägt derjenige Teil, zu dessen Ungunsten der Sachverständige entscheidet.

(5) Bei Vorliegen eines Mangels werden wir nach unserer Wahl - unter Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich durchgeführt, so kann der Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf er entweder mindern oder vom Vertrag zurücktreten kann. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. § 13 bleibt jedoch unberührt. Auf unseren Wunsch ist die Ware ordnungsgemäß verpackt zurückzusenden. Der Vertragspartner ist jedoch nicht berechtigt, Rücksendungen ohne unser vorher erteiltes schriftliches Einverständnis vorzunehmen.

(6) Mängelansprüche entfallen vollständig bei Missachtung der zum Zeitpunkt eines Einbaus gültigen Einbau-, Verlege- und Bedienungsvorschriften und der von uns empfohlenen systematischen Lösungen. § 13 bleibt jedoch unberührt.

(7) Etwaige Rückgriffsansprüche des Vertragspartners nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Vertragspartner geltend gemachten Mängelansprüche Dritter.

§ 12. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen vor (Vorbehaltsware). Liefergegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich etwaiger Nebenkosten in unserem Eigentum. Dies gilt ferner für künftig entstehende Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen bis zu deren Begleichung, auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; er tritt uns hiermit schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe ab. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners stehen, weiterveräußert, tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung zusammen mit Waren veräußert, die nicht im Eigentum des Vertragspartners stehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Die abgetretenen Forderunge dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware nach Abs. 1. Zur Einziehung der Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, uns die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(3) Eine etwaige Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner für uns vor, ohne dass für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den übrigen bearbeiteten oder verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns hiermit schon jetzt im Verhältnis des Werts der bearbeiteten oder verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein; er verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1.

(4) Befindet sich der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug, ist er zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht mehr berechtigt. Eingezogene Beträge hat er, soweit unsere Forderungen fällig sind, sofort an uns abzuführen. Soweit dies nicht geschehen sollte, sind die eingezogenen Beträge unser Eigentum und müssen gesondert aufbewahrt werden. Im Fall einer Insolvenz des Vertragspartners steht uns ein Ersatzaussonderungsanspruch zu.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn vom Hundert übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(6) Verkauft der Vertragspartner die Vorbehaltsware unter Vorbehalt des Eigentums weiter, bleiben wir bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentümer der Vorbehaltsware, und der Vertragspartner tritt uns hiermit schon jetzt die Forderungen gegen seine Abnehmer auf Herausgabe der Vorbehaltsware und alle sonstigen Rechte gegen seine Abnehmer ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Wir können die Herausgabe der mit Dritten geschlossenen Verträge verlangen.

(7) Werden die Liefergegenstände von dritter Seite gepfändet, ist der Vertragspartner verpflichtet, Vollstreckungsbeamte auf unser Eigentum hinzuweisen und uns spätestens am dritten Tag nach der Pfändung unter Vorlage des Pfändungsprotokolls Mitteilung zu machen. Für alle aus unserer Intervention entstehenden Kosten haftet der Vertragspartner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verpflichtung zur Intervention haben wir nicht.

(8) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus der Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogenen.

§ 13. Allgemeine Haftungsregelung und Haftungsbegrenzung

(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglichen Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird von den vorstehenden Regelungen nicht berührt.

§ 14. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrags oder dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, ändert sich dadurch nichts an der Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen. Zur Schließung der entstandenen Lücken haben beide Vertragspartner sich so zu verhalten, wie es sich aus Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrags ergibt und wie es zur Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung erforderlich ist.

§ 15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 – CISG) Anwendung.

(2) Anwendbar ist ausschließlich Kaufrecht. Das gilt auch bei Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender nicht vertretbarer beweglicher Sachen zum Gegenstand haben.

(3) Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtungen ist der Ort des Lieferwerkes oder des Lagers, aus dem wir liefern; Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners ist Kreuztal. Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist Gerichtsstand Siegen. In jedem Fall können wir den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

Vorschrift für Kundenmontage

Bei der Durchführung der Montage ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst vorzugehen. Insbesondere sind zu beachten: die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, IFBS-Montagerichtlinien und Vorgaben der verantwortlichen Fachplaner wie Instruktionen, Pläne und statische Berechnungen. Unsere Ausführungsvorschläge sowie Beratungen durch unsere Mitarbeiter beinhalten stets nur beispielhafte Lösungen aus der Praxis, die lediglich als unverbindliche Empfehlungen anzusehen sind.

Anhang

ThyssenKrupp Byggesystem A/S, DK-Støvring
ThyssenKrupp Energostal S.A., PL-Torún
ThyssenKrupp Schulte GmbH, Düsseldorf
ThyssenKrupp Steel AG, Duisburg
ThyssenKrupp Stahl-Service-Center GmbH, Leverkusen
ThyssenKrupp Systembau Austria G.m.b.H., A-Wien
ThyssenKrupp Xervon GmbH, Gelsenkirchen
Hobone B.V., Nl-Veenendaal
Hoesch Bausysteme GmbH, A-Wien
Isocab N.V., B-Harelbeke-Bavikhove